Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma acocon GmbH - Advanced Computer Consulting, August-Schroeder-Str. 4, 33602 Bielefeld – im folgenden "ACOCON" genannt –
§ 1 Regelungsgegenstand
- Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen der Vertragsparteien.
- ACOCON liefert oder leistet ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt ACOCON nicht an.
- Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
- Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen auf der Grundlage dieser AGB zu schließenden Verträgen festgelegt.
- Angebote der ACOCON sind stets freibleibend und unverbindlich.
- Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen ACOCON herleiten kann.
§ 2 Zahlungsbedingungen
- Software und Hardware wird auf unbegrenzte Zeitdauer gegen Einmalvergütung oder gegenregelmäßig fällige Gebühr überlassen. Die vom Kunden getroffene Wahl ist im Leistungsschein festgelegt. Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz der ACOCON. Soweit kein Leistungsschein vorliegt, gilt eine Einmalvergütung als vereinbart.
- Soweit Nutzungsgebühren für Software erhoben werden, so richten sich diese nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.
- Kosten aus Sonderleistungen sowie Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben oder nicht nachprüfbarer Mängelrügen oder unsachgemäßen Systemgebrauchs sind vom Kunden zu tragen
- Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.
- ACOCON ist berechtigt, regelmäßig fällige Nutzungsgebühren durch schriftliche Mitteilung an den Kunden unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zu erhöhen, soweit sich der Leistungsumfang des Angebots verändert oder nutzungsabhängige Kosten Dritter dieser fordern. Der Kunde ist im Fall einer mehr als zehnprozentigen Gebührenerhöhung zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen berechtigt. Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens 3 Monate liegen.
- Sonstiges Zubehör wird von ACOCON zu den jeweiligen Listenpreisen gesondert berechnet.
- Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. ACOCON ist berechtigt, auch entgegen anderer Zahlungswidmung des Kunden dessen Zahlung zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ACOCON berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Fälligkeit tritt zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsdaten bzw. bei Lieferung ein.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von ACOCON anerkannt wurden. Ein Anerkenntnis durch ACOCON bedarf der Schriftform
- Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. ACOCON haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung, Wechselwerden nicht angenommen.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
- Vertragsgegenständliche Leistungen verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises im Eigentum der FA. ACOCON. Dies gilt auch für Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle Begleitmaterialien. Soweit nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt werden, gilt vorstehende Regelung für zu übergebende Datenträger entsprechend.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verändern oder in sonstiger Weise an Erfordernisse des Kunden anzupassen, solange der Kunde nicht im Verzug ist und die Lizenzbedingungen der ACOCON nicht entgegenstehen. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. ACOCON ermächtigt den Kunden in stets widerruflicher Weise, die an die ACOCON abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung der ACOCON hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und entsprechende erforderliche Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere etwa bei Pfändung, will der Kunde auf das Eigentum der ACOCON hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und mögliche Schäden trägt in vollem Umfang allein der Kunde.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere etwa bei Zahlungsverzug, ist die ACOCON berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch ACOCON liegt vorbehaltlich der Geltung abweichender gesetzlicher Bestimmungen kein Rücktritt vom Vertrag.
- Verarbeitung oder Umbildung durch den Kunden erfolgen stets für ACOCON als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt das Eigentum oder Miteigentum der ACOCON durch Verbindung, so soll bereits mit Vertragsunterzeichnung gelten, daß das Eigentum oder Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf ACOCON übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum der ACOCON in diesem Fall unentgeltlich.
§ 4 Zahlungsverzug
- Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann ACOCON unbeschadet aller sonstigen Rechte die Ware zurücknehmen und anderweitig darüber verfügen.
- Außerdem kann ACOCON Zinsen in Höhe von 4,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
§ 5 Lieferungen
- Auszuliefernde Programme werden auf im Leistungsschein zu spezifizierenden Datenträgern überlassen. Soweit kein Leistungsschein für Hard- und/oder Software vorliegt, erfolgt die Auslieferung in branchenüblicher Art.
- Lieferung und Gefahrenübergang erfolgen mit Übergabe der Ware einschließlich Begleitmaterialien an den Kunden. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person durch ACOCON übergeben worden ist. Wird der Versand ohne ein Vertretenmüssen der ACOCON verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden. Die von ACOCON genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen außerdem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der ACOCON. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch die ACOCON und verlängern sich vorbehaltlich aller ACOCON - Rechte um die Zeit, in der der Kunde in Zahlungsverzug ist. Teillieferungen sind zulässig.
- Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme der Leistung verpflichtet.
- Teillieferungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 7 nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich Liefer - und Leistungsfristen entsprechend. Kommt der Kunde in diesem Fallseinen Mitwirkungspflichten auch trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nach, so kann die ACOCON den Vertrag mit dem Kunden kündigen; ACOCON wird hierbei von ihrer vertraglichen Leistungspflicht frei. Außerdem ist ACOCON in diesem Fall berechtigt, alle bis zum Kündigungszeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
- Bei von keiner Seite zu vertretenden Verlängerungen einer Liefer- oder Leistungsfrist (z. B. Streiks, Aussperrung) stehen dem Kunden hieraus keine Schadensersatzansprüche zu.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der ACOCON die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, selbst wenn sie bei Lieferanten oder unter Lieferanten der ACOCON eintreten, sind von ACOCON auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen ACOCON, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Gewährleistung
- Aufgrund der Vielzahl von in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie von Bedienungsfehlern kann die völlige Mängelfreiheit der Soft- und Hardware niemals völlig ausgeschlossen werden. Der Kunde nimmt von diesem Umstand hiermit Kenntnis. Der Kunde muss daher dafür Sorge tragen, dass durch regelmäßige, mindestens tägliche, Datensicherung eine einfache Rekonstruktion etwa verloren gegangener Daten möglich ist.
- Auftretende Mängel teilt der Kunde der ACOCON umgehend mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat hierbei ein Protokollformular der ACOCON zu verwenden, das als Muster dem jeweils abgeschlossenen Vertrag beigefügt ist. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Waren auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kundenüblicherweise ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Derartige offensichtliche Mängel sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen von Leistungsteilen sind ACOCON innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Soweit für Mängel nur Fehlerbilder erkennbar sind, sind diese so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.
- Mitgeteilte und reproduzierbare Mängel von ACOCON entwickelten Softwareprodukten wird ACOCON in angemessener Frist durch Übergabe und Installation einer neuen Programmversion beseitigen.
- Lassen sich mitgeteilte Mängel bei Überprüfung nicht feststellen, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Dies gilt auch, wenn Fehler zwar festgestellt werden können, aber auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen sind, die ACOCON nicht zu vertreten hat.
- Ändert oder erweitert der Kunde Programme oder Programmteile oder lässt er solche Änderungen oder Erweiterungen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung, außer dem Kunden gelingt der Nachweis, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich oder nicht mit ursächlich ist.
- ACOCON steht nicht ein für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder unübliche Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.
- Soweit Änderungen oder Erweiterungen zu einem Mehraufwand der ACOCON bei der Suche oder Beseitigung von Mängeln führen, ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen.
- Die Gewährleistungsansprüche des Kunden werden zunächst auf unverzügliche Nachbesserung beschränkt. Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche der ACOCON(insbesondere im Rahmen von Versionswechseln) erfolglos oder werden sie von ACOCON verweigert, kann der Kunde den Erwerbsvertrag wandeln. Vom Kunden bis zu diesem Zeitpunkt gezogene Nutzungen sind von diesem ACOCON vor Rückzahlung des Erwerbspreises zu erstatten. ACOCON hat insoweit ein Zurückbehaltungsrecht.
- Die vertragliche Gewährleistung ist auf sechs Monate ab Übergabe bzw. ab Abnahme, soweit diese vereinbart wurde, beschränkt.
- Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
§ 7 Haftung, Kundenpflichten
- ACOCON haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden.
- Voraussetzung einer Haftung für Datenrekonstruktion ist außerdem, dass die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig gesichert wurden und eine Rekonstruktion mitvertretbarem Aufwand möglich ist.
- Der Kunde verpflichtet sich, unentgeltlich alle Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten ACOCON - Leistung erforderlich sind.
- Der Kunde haftet uneingeschränkt aus der Verletzung dieser Vertragsverpflichtung. Diese Haftung erstreckt sich auch auf die unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien, etwa deren Mehrfachnutzung oder Überlassung an Dritte. Für jeden Fall des Verstoßes gegen vorgenannte Vertragspflichten verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 50.000,-- Euro als pauschalierten Schadensersatz an ACOCON und zum Ersatz sonstiger sich hieraus ergebender Schäden, soweit es sich um ein Softwareprodukt der ACOCON handelt.
- Der Kunde wirkt rechtzeitig und im notwendigen Umfang bei der Leistungserbringung seitens ACOCON mit. ACOCON wird den Kunden auf entsprechende Mitwirkungspflichten rechtzeitig hinweisen.
§ 8 Abtretung von Rechten
- Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung der ACOCON abtreten.
- ACOCON ist berechtigt, sämtliche ihr aus den Verträgen obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Er wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.
- ACOCON ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet ACOCON weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Kunden, und der Kunde nimmt die erbrachte Leistung als Leistung der ACOCON an.
§ 9 Vertragslaufzeit, Kündigung
- Die Laufzeit des Vertrags wird im jeweils einzelnen Vertrag selbst festgelegt, der auf der Grundlage dieser AGB geschlossen wird.
- Die Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts seitens des Kunden setzt voraus, dass seitens der ACOCON eine vereinbarte und verlängerte Lieferungs- oder Leistungspflichtüberschritten wurde und eine dann vom Kunden gesetzte, nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad der geschuldeten Lieferung oder Leistung angemessenen Nachfristerfolglos verstrichen ist.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Bielefeld.
- Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Bielefeld als vereinbart.
§ 11 Allgemeine Vertragsbestimmungen
- Es gilt das Recht sämtlicher getroffener Vertragsvereinbarungen, ergänzend das Recht des BGB. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abbedungen.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründendenweiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.
PDF Version